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I. Vorbemerkung
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Das Erfordernis der Annahmefähigkeit der Verfassungsbeschwerde ist ein entscheidendes Selektionsinstrument. Die meisten Verfassungsbeschwerden scheitern an dieser Hürde, soweit sie nicht bereits im „Allgemeinen Register“ „hängengeblieben“ sind.[1]
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Eingehende Verfassungsbeschwerden werden nach §§ 60 Abs. 2a, 61 Abs. 1, Abs. 2 GO-BVerfGG zunächst nicht in das Verfahrensregister der Senate sondern nur in das Allgemeine Register (AR) eingetragen, wenn sie offensichtlich unzulässig oder aussichtslos sind. Darüber entscheiden die Präsidialräte des BVerfG, also nicht-richterliche Beamte mit der Befähigung zum Richteramt. Der Beschwerdeführer erhält in Problemfällen ein „Belehrungsschreiben“. Er muss sich dann innerhalb einer Frist nochmals äußern, ob er eine richterliche Entscheidung begehrt (§ 61 Abs. 2 GO-BVerfGG). Wird die Frage bejaht, gelangt seine Verfassungsbeschwerde in das Annahmeverfahren und in das Verfahrensregister; andernfalls gilt sie als erledigt. – Die Erfahrung zeigt, dass gelegentlich die Belehrungsschreiben nicht zutreffende Ausführungen enthalten, wenn z.B. darauf hingewiesen wird, dass angeblich wesentliche Anlagen fehlen oder die Frist versäumt sei, was aber mangels nicht korrekter Erfassung der Faxeinlegung tatsächlich unzutreffend sein kann.[2] Wie sollen auch zwei Präsidialräte bei Tausenden von Eingängen pro Jahr stets zutreffende Belehrungen erteilen?[3]