Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 98

Оглавление

3 › IV. Zeitdruck, Fristenproblem

IV. Zeitdruck, Fristenproblem

155

Im Regelfall eines Verfassungsbeschwerdemandats gegen eine gerichtliche Entscheidung wird dem Rechtsanwalt erst relativ kurz vor Fristablauf das Mandat erteilt. Er steht dann unter erheblichem Zeitdruck, da die Verfassungsbeschwerde – mit Begründung und oftmals umfangreichen Anlagen(!)[1] – innerhalb der Monatsfrist des § 93 BVerfGG eingelegt werden muss. Die bloße Einlegung zur Fristwahrung mit nachträglicher Begründung hat die Unzulässigkeit zur Folge.

156

Es muss in jedem Falle bis zum Abend des Tages, an dem die Frist abläuft, die Verfassungsbeschwerde eingelegt sein; Telefax genügt. Möglich – aber stets mit Unsicherheiten bzgl. der Fristwahrung behaftet – ist, dass zunächst eine summarische Schilderung des Sachverhalts sowie der Begründung geliefert wird und eine ergänzende Begründung nach Fristablauf nachgereicht wird. Diese Ergänzung der Begründung ist jedoch zu unterscheiden von dem nur ausnahmsweise zulässigen Nachschieben von selbstständigen Gründen.[2]

157

Die entscheidende Begründung einer Verfassungsbeschwerde sollte im Übrigen in den anwaltlichen Schriftsätzen enthalten sein. Es ist nicht zu empfehlen, auf eine eigenständige Begründung im Anwaltsschriftsatz zu verzichten und auf möglicherweise vorhandene Gutachten zu verweisen. Sie werden vielfach von den Richtern nicht gelesen und allenfalls der Höflichkeit halber abgewartet, zumal sie oft praxisfremd und viel zu umfangreich sind und es nur wenigen Gutachtern gelingt, die verfassungsrechtlich relevanten Fragen überzeugend in der erforderlichen Kürze und Übersichtlichkeit zu erörtern.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

Подняться наверх