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3 › II. Hinweis auf beschränkte Erfolgsaussichten

II. Hinweis auf beschränkte Erfolgsaussichten

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Der Anwalt sollte grundsätzlich den Mandanten telefonisch wie schriftlich darauf aufmerksam machen, dass die Verfassungsbeschwerde ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist und mit der letzten fachgerichtlichen Entscheidung der Rechtsweg beendet ist.

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Vor allem seien die Erfolgshürden sehr hoch; nur in sehr seltenen Ausnahmefällen würde eine Annahme erfolgen bzw. der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Zudem müsse damit gerechnet werden, dass – dazu ausf. unter Rn. 699 ff. – Verfassungsbeschwerden trotz ausreichender Begründung als „unzulässig“ wegen angeblich defizitärer Begründung (vgl. §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG) zurückgewiesen würden.

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Zunächst seien die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Deren Einlegung solle nur erfolgen, wenn sie vertretbar sei, also zumindest fundierte Argumente für eine Grundrechtsverletzung vorgetragen werden können.

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Ergibt die weitere Prüfung, dass – wie meist – die Verfassungsbeschwerde völlig aussichtslos ist, dann sollte der Rechtsanwalt die Einlegung ablehnen und sich auf seine schriftliche Stellungnahme beschränken, in der er seine Rechtsauffassung darlegt.

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Legt der Rechtsanwalt nämlich eine völlig aussichtslose Verfassungsbeschwerde ein, dann besteht in verstärktem Maße die Gefahr der Verhängung einer Missbrauchsgebühr, § 34 Abs. 2 BVerfGG.[1]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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