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VI. Gesetzesverfassungsbeschwerde: Mehrere Mandanten

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Soweit ausnahmsweise das Verfassungsbeschwerdemandat ein Gesetz betrifft, ist es wenig sinnvoll, eine größere Anzahl von Beschwerdeführern auftreten zu lassen. Zwar kennt das BVerfGG keine numerische Beschränkung potenzieller Beschwerdeführer. Zu beachten ist jedoch, dass auch bei einer gemeinsamen Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf jeden einzelnen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen bzgl. Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen sind! Der Rechtsanwalt muss daher für alle einzelnen Beschwerdeführer die Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen darlegen. Er sollte sich daher – auch zwecks Vermeidung der mehrfachen Festsetzung einer Missbrauchsgebühr (!) – möglichst auf Musterverfahren mit einem oder zumindest wenigen Beschwerdeführern beschränken, bei denen der Sachverhalt wie auch die Rechtslage sowie die individuelle Betroffenheit eindeutig geklärt sind, damit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits an diesen Kriterien scheitert.

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Den Mandanten sollte geraten werden, dass sich eine oder wenige Personen als Beschwerdeführer zur Verfügung stellen, soweit sie dazu geeignet ist bzw. sind, insbesondere weil bei ihnen persönlich die verfassungsrechtliche Problematik wie die Grundrechtsverletzung besonders deutlich werden. Die anderen Interessenten können sich intern die Kosten des Verfahrens – das sind im Wesentlichen die anwaltlichen Gebühren – teilen, ohne aber selbst als Beschwerdeführer aufzutreten. Falls bestimmten Personen unbedingt daran gelegen ist, auch beim BVerfG „bekanntzuwerden“, kann der Anwalt in seinem Schriftsatz darauf hinweisen, dass der oder die Beschwerdeführer von einer größeren Anzahl von Personen unterstützt wird bzw. werden, deren Namen in einer der Verfassungsbeschwerde angefügten Liste aufgeführt sind.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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