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3 › III. Einlegung zur Fristwahrung

III. Einlegung zur Fristwahrung

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Ist der Mandant trotz intensivster anwaltlicher Belehrung uneinsichtig, weil er z.B. „leidgeprüft“ ist nach mehrjähriger gerichtlicher Auseinandersetzung oder er dem Typus eines Michael Kohlhaas entspricht, verschließt er sich also – was nicht selten ist – beharrlich anwaltlicher Belehrung und besteht er auf der Einlegung der Verfassungsbeschwerde, bietet sich folgendes Procedere an: Der Rechtsanwalt kann sich dazu bereit erklären, den Entwurf des Schriftsatzes anzufertigen, den der Mandant – es gibt im schriftlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren keinen Anwaltszwang – dann selbst unter Fristwahrung einlegen kann.

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Sollte – auch aus Fristgründen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit – die Einlegung durch den Mandanten selbst mittels vom Anwalt gefertigten Schriftsatzes nicht mehr möglich oder der Rechtsanwalt wegen der Kürze der Zeit nicht mehr zu einer abschließenden Prüfung in der Lage sein, dann empfiehlt es sich, zur Wahrung der Rechte der Mandanten zwecks Vermeidung einer Verfristung Verfassungsbeschwerde – mit der dem Rechtsanwalt dann überhaupt noch möglichen Begründung – einzulegen. In dem Schriftsatz sollte zugleich darauf hingewiesen werden, dass die Verfassungsbeschwerde nur zur Fristwahrung eingelegt wird und in einem weiteren Schreiben mitgeteilt würde, ob die Verfassungsbeschwerde aufrechterhalten und ggf. ergänzend begründet oder zurückgenommen wird. Wenn die Verfassungsbeschwerde völlig aussichtslos ist, dann sollte sie zurückgenommen werden, wenn der Mandant die Zustimmung erteilt hat. Verweigert er sie, dann empfiehlt sich für den Rechtsanwalt die Kündigung des Mandatsvertrags bei gleichzeitiger Mitteilung an das BVerfG, dass das Mandat beendet ist.

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In besonderen Eilfällen (wie z.B. einer Sorgerechtsentscheidung eines OLG), in denen die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde mit einstweiliger Anordnung absehbar ist, kann es ratsam erscheinen, in einem formlosen Schreiben unter Beifügung bisher vorhandener Entscheidungen das BVerfG vorab davon zu unterrichten, dass es in Kürze angerufen werden wird, sobald die Endentscheidung vorliegt. Das Gericht hat dann die Möglichkeit, entsprechend zu disponieren.

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Der Rechtsanwalt sollte zudem die Mandanten bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde darauf aufmerksam machen, dass einige Kammern des BVerfG – nicht selten sogar bei begründeten Verfassungsbeschwerden – eine Annahme ablehnen mit der Begründung, sie sei „unzulässig“. Diese Argumentation bezieht sich häufig – unausgesprochen – auf die Unterstellung eines – vgl. dazu unten[1] – angeblichen Begründungsdefizits, § 23 BVerfGG. Oftmals versuchen damit Kammern aber nur ihr schlechtes Gewissen zu beruhigen und ihre Verantwortung für eine Entscheidung in der Sache auf die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsanwälte zu schieben.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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