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VII. Rechtspolitische Aspekte
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Das Institut der Verfassungsbeschwerde ist kontinuierlich Gegenstand rechtspolitischer Erörterungen. Die sich aus der Zahl der Verfassungsbeschwerden für das Gericht ergebenden Belastungen haben immer wieder Anlass gegeben, über Veränderungen nachzudenken. Wie bei Juristen üblich, wurde zwar viel Papier produziert, ohne dass sich jedoch Wesentliches geändert hat und auch ändern wird. Verwiesen sei nur auf den folgenlos gebliebenen Kommissionsbericht zur Entlastung des BVerfG.[1]
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Zu Recht ist man seitens des BVerfG auch beim Gesetzgeber gescheitert mit dem Versuch, eine „Mutwillensgebühr“ von bis zu 5.000 € einzuführen.[2] Rund 1.200 Verfassungsbeschwerden erreichen jedes Jahr Karlsruhe, die offensichtlich aussichtslos sind und zum Teil nicht den Mindestanforderungen an eine verfassungsrechtlich relevante Begründung genügen, wobei aber manche Kammern exzessive Anforderungen stellen. Hiergegen wollte sich das Gericht wehren mit einer Gebühr für „mutwillige“ Verfassungsbeschwerden. Zur Begründung hatte das Gericht angeführt, man wolle „schneller“ entscheiden. Damit Kapazitäten frei werden, sollten Querulanten und Prozesshansel zur Kasse gebeten werden. Nach dem Willen der Karlsruher Richter sollte die Bearbeitung solcher Beschwerden von einer Gebühr abhängen, die sich an der „Leistungsfähigkeit“ des Beschwerdeführers orientiert. Das solle die Fallzahl verringern, so dass alle anderen Verfahren schneller – bestenfalls innerhalb von 18 Monaten – abgeschlossen werden können. Nach dem Entwurf sollten Rechtspfleger über die Verhängung der Gebühr entscheiden. Bei einer Zahlung werde die Beschwerde normal bearbeitet. Wer nicht zahlen wolle, könne eine „Erinnerung“ einlegen. Dann prüfe ein Richter, ob die Gebühr rechtens sei. – Bundesregierung und Gesetzgeber sind diesem Vorschlag zu recht nicht gefolgt. Schließlich ist es eine Illusion, mit einer Mutwillensgebühr einen nennenswerten Abschreckungseffekt zu erreichen. Zudem reicht völlig die Möglichkeit der nachträglichen Verhängung einer Mißbrauchsgebühr. Darauf kann das BVerfG auch die Beschwerdeführer hinweisen.