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4 › II. Zulässigkeit (dazu ausf. unter 6. Kapitel)

II. Zulässigkeit (dazu ausf. unter 6. Kapitel)

4II › 1. Partei-, Beteiligtenfähigkeit

1. Partei-, Beteiligtenfähigkeit

164

„Jedermann“: Maßgeblich ist die Grundrechtsberechtigung.

Natürliche Personen
Juristische Personen des Privatrechts oder (hier aber Problem) des öffentlichen Rechts

4II › 2. Beschwerdegegenstand

2. Beschwerdegegenstand

165

Jeder „Akt öffentlicher Gewalt“

(soweit Grundrechtsbindung besteht, vgl. Art. 1 Abs. 3 GG)

Legislative
Exekutive
Judikative

Positives Tun oder Unterlassen.

Bei mehreren Akten in der gleichen Sache: einheitl. Verfassungsbeschwerde.

4II › 3. Beschwerdebefugnis

3. Beschwerdebefugnis

166

1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
2. Eigene Beschwer
3. Gegenwärtige Beschwer
4. Unmittelbare Beschwer

4II › 4. Erschöpfung des Rechtswegs und Subsidiarität, § 90 Abs. 2 BVerfGG

4. Erschöpfung des Rechtswegs und Subsidiarität, § 90 Abs. 2 BVerfGG

167

1. Rechtsweg
2. Erschöpfung

Regelfall: § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG/Ausnahme: § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG

4II › 5. Frist, § 93 BVerfGG

5. Frist, § 93 BVerfGG

168

1 Monat bei letztinstanzlichen Gerichtsentscheidungen
1 Jahr nach Inkrafttreten bei Gesetzen, § 93 Abs. 2 BVerfGG

Bei Unterlassen: solange dieses andauert; nach dessen Beendigung gilt Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG.

4II › 6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

6. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

169

Es fehlt, falls Verfassungsbeschwerde nicht oder nicht mehr erforderlich ist, z.B. möglicherweise bei Erledigung der belastenden Wirkung (nicht zwingend).

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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