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Anmerkungen

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[1]

Siehe hierzu unter Rn. 187 ff.

[2]

Vgl. auch Umbach/Gehle vor §§ 93a ff. BVerfGG, Rn. 24, der zu Recht darauf hinweist, dass einem recht hohen Anteil der Verfassungsbeschwerden die Aussichtslosigkeit auf die Stirn geschrieben stehe. Der Hinweis auf die hohen Eingangszahlen sei daher nur von relativer Bedeutung. Ein zentrales Problem sei die fachliche Anspruchslosigkeit vieler Verfassungsbeschwerden.

[3]

BVerfG NJW 2012, 3145.

[4]

Vgl. BVerfG NJW 2007, 979; dazu Kleine-Cosack EWiR 2007, 533; ders. BRAO, 6. Aufl. 2009, Erl. zu § 49b II BRAO.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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