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I. Funktionen der Verfassungsbeschwerde

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Die Verfassungsbeschwerde hat eine doppelte Funktion: Vorrangig dient sie der prozessualen Gewährleistung des subjektiven individuellen Grundrechtsschutzes. Darüber hinaus hat sie auch die Aufgabe, das objektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen sowie eine (Selbst-)Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.[1] Ihr kommt sowohl ein kasuistischer Kassationseffekt als auch ein genereller Edukationseffekt zu.[2] Sie „erzieht“ zur Grundrechtsverantwortung und Respektierung der Verfassung durch Gesetzgeber, Verwaltung, Gerichte wie auch von Privaten. Vom BVerfG „kassiert“ zu werden wird vor allem von Richtern, über denen sich bekanntlich ansonsten vielfach nur noch der Himmel befindet, als peinlich empfunden. Das „Damoklesschwert“ der Verfassungsbeschwerde erzieht sie zu größerer Sorgfalt und Grundrechtsverantwortung; es ist ein bedeutendes Korrektiv der – oftmals missverstandenen – richterlichen Unabhängigkeit. Nichts anderes gilt im Übrigen für die Individualbeschwerde zum EGMR im Hinblick auf das BVerfG selbst.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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