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(2) Maastricht-Urteil
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Diese Aussage in „Solange II“ wurde jedoch im „Maastricht“-Urteil[85] relativiert. Zwar wurde in dem Urteil das „Kooperationsverhältnis“ zum EuGH betont, in dem das BVerfG seine Rechtsprechung über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland ausübe. Das Gericht machte jedoch Kontrollvorbehalte geltend im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzen der Übertragung von Hoheitsgewalt („ultra vires“), die Wahrung eines unabdingbaren Grundrechtsstandards (Art. 79 Abs. 3 GG) und von Mindestanforderungen demokratischer Legitimation (Art. 38 u. 20 Abs. 1, 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG).
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Diese Kontrollvorbehalte des BVerfG blieben jedoch folgenlos. Das BVerfG hatte im Alcan-Beschluss[86] den Vorrang des Gemeinschaftsrechts – jedenfalls vor einfachem deutschen Recht – betont und bestimmte Formen von Richterrecht des EuGH gebilligt, wie die Regeln über den Widerruf rechtswidriger Gemeinschaftsbeihilfe. Auf der gleichen Linie liegen andere Folgeentscheidungen des BVerfG wie z.B. der 2. Bananenmarktordnungsbeschluss vom 7.6.2000.[87]