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Anmerkungen

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[1]

Vgl. auch Lübbe-Wolff AnwBl. 2005, 509 ff.; EuGRZ 2004, 669 ff.

[2]

BVerfGE 18, 315, 325; 75, 201, 216.

[3]

Eine scheinbare Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich aber nach BVerfGE 74, 220, 224 ff. dadurch, dass die Berufungsbegründungsfrist nach Aufhebung eines die Berufung verwerfenden Beschlusses durch das BVerfG erneut zu laufen beginnt.

[4]

In Betracht kommt aber in Ausnahmefällen unter strengen Voraussetzungen – z.B. bei Eingriffen in bestehende Rechte wie einem Berufsverbot – der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG, um der Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu verschaffen (s. dazu unten Kap. 9). Darüber hinaus wird vielfach seitens der Verwaltung – nicht selten nach telefonischer Intervention des zuständigen Berichterstatters beim BVerfG – nach Kenntniserlangung von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf eine Vollstreckung, insbesondere gerichtlicher Entscheidungen, aus Respekt vor dem BVerfG verzichtet, so dass sich die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder zumindest eine Entscheidung des Gerichts erübrigt.

[5]

BVerfGE 49, 252, 258; 55, 244, 247.

[6]

Vgl. dazu u.a. Böckenförde ZRP 1996, 281 ff.

[7]

BVerfGE 49, 252, 258; 63, 77, 79.

[8]

BVerfGE 63, 77, 78 f.

[9]

BVerfGE 62, 338, 342.

[10]

BVerfGE 107, 395.

[11]

Vgl. dazu Rn. 423 ff.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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