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IV. Hohe Erfolgshürden

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Erfolge in Verfassungsbeschwerden sind auf Ausnahmefälle beschränkt, weil die Hürden sehr hoch sind. Es müssen nicht nur die besonderen Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG vorliegen.[1] Auch die Anforderungen an die Begründung und die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde und damit vor allem an das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung sind sehr hoch.

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Bei der Bewertung der in der Tat mehr als geringen Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden ist aber auch zu berücksichtigen, dass sie vielfach – auch von Rechtsanwälten – missbräuchlich eingelegt werden, obwohl sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind, so dass auch die Erhebung von Missbrauchsgebühren oftmals gerechtfertigt erscheint.[2]

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Es ist auch ein Irrtum mancher Rechtsanwälte und Beschwerdeführer, wenn sie glauben, die Erfolgschancen ihrer Verfahren bzw. Beschwerden dadurch zu erhöhen, dass sie sich massenhaft an das BVerfG wenden. 2001 wurden z.B. 238 und 2002 780 Verfassungsbeschwerden zum gleichen Problem der Schächteerlaubnis für muslimische Metzger, 2005 183 und 2007 102 Verfahren zur EU-Verfassung eingelegt. Nur mit Unverständnis konnte man auch zur Kenntnis nehmen, dass der Verein „Mehr Demokratie“ unter Federführung der früheren Bundesministerin für Justiz Däubler-Gmelin sich damit „brüstete“, dass man im – verlorenen[3] – Verfahren gegen den ESM/Fiskalpakt 37.000 Beschwerdeführer vertrete.

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Angesichts der hohen Erfolgshürden für eine Verfassungsbeschwerde und der Beschränkung des rechtlichen Maßstabs auf spezifisches Verfassungsrecht erschöpft sich das Anwaltsmandat im Regelfall in der bloßen Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist (und muss) die Ausnahme (bleiben).

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Wegen der geringen Erfolgsaussichten ist im Übrigen das Haftungsrisiko anwaltlicher Pflichtverletzungen bei der Wahrnehmung eines Verfassungsbeschwerdemandats verständlicherweise relativ gering, da sich der Schadens-Kausalitätsnachweis nur in Ausnahmefällen führen lässt.

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Aufgrund der geringen Erfolgsaussichten in Verfassungsbeschwerdeverfahren empfiehlt es sich für Rechtsanwälte im Regelfall nicht, ein grundsätzlich nach § 49b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4a RVG bei Beachtung bestimmter formeller und materieller Anforderungen zulässiges Erfolgshonorar zu vereinbaren.[4]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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