Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 69
(1) Solange-Entscheidungen
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In der „Solange I“-Entscheidung hatte sich das BVerfG noch die Kontrolle von Vollzugsakten der europäischen Gemeinschaften am Maßstab der Grundrechte vorbehalten.[83] In der „Solange II“-Entscheidung wurde jedoch festgestellt, dass zwischenzeitlich – nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des EuGH – ein dem Grundgesetz adäquates Grundrechtssystem gegeben sei, so dass die von den Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Rechtsnormen nicht mehr am Maßstab des Grundgesetzes kontrolliert werden könnten.[84] Nach dieser eindeutigen Entscheidung zu Gunsten eines Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch vor dem nationalen Verfassungsrecht konnte eigentlich angenommen werden, dass auch Verfassungsbeschwerden gegen deutsche Ausführungs- oder Vollzugsakte des EU-Rechts unzulässig seien.