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aa) Zulässigkeit von (Popular-)Verfassungsbeschwerden

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Das BVerfG gesteht dem Einzelnen zwar das Recht zu, Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 GG gegen Gesetze zu erheben, welche die europäische Integration betreffen. Der Gewährleistungsgehalt des Wahlrechts (Art. 38 Abs. 1 GG) umfasse die – von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten – Grundsätze des Demokratiegebots i.S.v. Art. 20 Abs. 1, 2 GG.[80] Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG gewähre einen „Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung, auf freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt sowie auf die Einhaltung des Demokratiegebots einschließlich der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes.“[81] Den Bürgern stehe auch das Recht zu, Demokratiedefizite der EU und Aushöhlungen der Kompetenzen des Bundestages, nach noch weitergehender Ansicht[82] „jede Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG“, mit der Verfassungsbeschwerde vor das BVerfG zu bringen.“ In der Entscheidung zum sog. „Euro-Rettungsschirm hat das BVerfG diese Möglichkeit, eine „Entleerung des Wahlrechts“ zu verhindern“, mit Blick auf eine etwaige massive Beeinträchtigung der Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestags bestätigt unter Zurückweisung der Kritik in der Literatur.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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