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V. Resume

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Der Schutz von Grund- und Menschenrechten in Europa wird ungeachtet der Globalisierung der Märkte, der Einbindung der Nationalstaaten in internationale Vertragssysteme wie auch vor allem der Europäisierung der nationalen Rechtsordnungen vorrangig durch die Fachgerichte, darüber hinaus durch die Verfassungsgerichte in den Mitgliedstaaten gewährleistet. Das BVerfG hat sein einstiges „Grundrechtsmonopol“ tatsächlich – hier vor allem durch eigene Untätigkeit – wie rechtlich längst verloren. Seinen „Nimbus der Unantastbarkeit“ hat es auch mit der überfälligen Aufgabe der in der Vergangenheit praktizierten „Menschenrechtsaskese“ zu recht aufgegeben. „Letztinstanzlich“ hat sich schließlich – vom EuGH abgesehen – der EGMR zum „Motor“ der Grund- und Menschenrechte entwickelt. Seine Bedeutung wird zukünftig noch erheblich angesichts der jüngsten Verfahrensreform wie auch bei einem Beitritt der EU zur EMRK steigen.

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Alle Gerichte müssen „kooperieren“, soll der Schutz der Grund- und Menschenrechte gewahrt werden. Ihnen ist nicht damit gedient, dass nationale (Verfassungs-)Gerichte geprägt von tradierten nationalstaatlichen Vorstellungen aussichtslose Kompetenzstreitigkeiten mit den „übergeordneten“ Gerichten wie dem EGMR und dem EuGH ausfechten. Sie verkennen dabei, dass die „Zuständigkeit“ in der Zukunft noch weniger von formal zugewiesenen Kompetenzen als allein von der materiellen Grund- und Menschenrechtsfreundlichkeit der jeweiligen Entscheidungen abhängt. Maßgeblich ist, ob die Gerichte den Mut und die Kraft haben, sich den eigentlichen und auch aktuellen grund- und menschenrechtlichen Problemen der heutigen Zeit in einer globalisierten Welt anzunehmen und ob sie zukunftsweisende Entscheidungen zu treffen in der Lage sind. Sind die Begründungen überzeugend, dann werden auch andere Gerichte unabhängig von ihrer Stellung in der „Hierarchie“ der Gerichte sie übernehmen, ohne dass es noch eines Pochens auf den Rang von Rechtsordnungen bedarf.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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