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ee) Bindung

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Die Unionsgrundrechte binden die Unionsorgane unmittelbar. Für die Mitgliedstaaten gelten sie – im Gegensatz zu den Grundfreiheiten des AEUV – nur dann, wenn diese das Unionsrecht anwenden oder ausführen, was aber – wie der erwähnte Fall Fransson/Schweden gezeigt hat – in zunehmenden Umfang von EuGH bejaht wird. Sowohl beim administrativen Vollzug von unmittelbar wirkendem Unionsrecht als auch bei der Umsetzung von Richtlinien (vor allem von solchen mit einer Öffnungsklausel) sind die Mitgliedstaaten an die Unionsgrundrechte gebunden. Bei der Überprüfung einer Einschränkung von Grundfreiheiten durch nationale Bestimmungen oder eine Praxis der Mitgliedstaaten zieht der EuGH die Unionsgrundrechte nicht nur als Schranke, sondern auch als „Schranken-Schranke“ heran.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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