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bb) Zuständigkeit des EuGH
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Für einen wirksamen Schutz der Grundrechte im Gemeinschaftsrecht ist somit letztinstanzlich – neben dem EGMR – allein der EuGH zuständig. Ein einzelfallbezogener Grundrechtsschutz gegen Sekundärrecht kann jedenfalls in aller Regel nur noch vor dem EuGH eingeklagt werden. Der EuGH bejaht die Einschlägigkeit der Unionsgrundrechte nicht nur für den Fall, dass Organe der Union tätig werden. Auch die Mitgliedstaaten und ihre Organe sind vielmehr an die unionalen Grundrechte gebunden, sofern sie im „Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts“ tätig werden.[60] In der Lesart des EuGH besagt dies, dass das nationale Verfassungsrecht mitsamt seinen grundrechtlichen Verbürgungen als Prüfungsmaßstab zurücktreten muss.[61]