Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 56
cc) Vorabentscheidungsverfahren
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Die Rechtsuchenden sind beim Grundrechtsschutz auf EU-Ebene vorrangig darauf angewiesen, dass die tätig werdenden nationalen Gerichte ggfs. den EuGH – vor allem durch das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV – anrufen.
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Vorlageberechtigt ist ein „Gericht“ eines Mitgliedstaates. Die zulässige Vorlagefrage kann die Auslegung und Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts und damit auch die Vereinbarkeit mit den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten bzw. der EMRK betreffen. Die Frage muss entscheidungserheblich sein. Art. 267 Satz 2 AEUV räumt den nationalen Gerichten eine Vorlageberechtigung ein. Eine Verpflichtung zur Vorlage besteht nur nach Art. 267 Satz 3 AEUV.[49] Für den Rechtsuchenden bestehen aber keine prozessualen Möglichkeiten, ein nationales Gericht zur Vorlage nach Art. 267 AEUV zu zwingen. Das nationale Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob es die gemeinschaftsrechtliche Frage dem EuGH vorlegt oder nicht.