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d) Individualbeschwerde zum EGMR

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Wenn Beschwerdeführer vor den nationalen Fachgerichten und beim BVerfG gescheitert sind, können sie Individualbeschwerde zum EGMR einlegen, Art. 35 EMRK. Sie sollten aber hier nicht nur bedenken, dass dieses Gericht mit ca. 131.000 Altverfahren – vor anderthalb Jahren waren es aber noch 160.000[32] – immer noch völlig überlastet ist. Zudem ist auch dieser außerordentliche Rechtsbehelf ebenso wie die Verfassungsbeschwerde nur in seltensten Fällen erfolgreich; die Erfolgsquote liegt ca. bei 2,5 %.[33]

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Vor allem aber unterliegt die Anrufung des EGMR zudem zahlreichen Beschränkungen.[34] So ist seine Prüfung auf die EMRK und der Zusatzprotokolle beschränkt. Die EMRK enthält keinen so umfassenden Schutz von Menschenrechten wie das Grundgesetz. Auch darf nicht übersehen werden, dass Individualbeschwerden nicht selten daran scheitern, dass der EGMR auf eine unterschiedliche Rechtslage in den Mitgliedstaaten Rücksicht nimmt. Seine Entscheidungskompetenz wird durch die „margin of appreciation“-Doktrin beschränkt.

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Ungeachtet der Beschränkung der Kompetenz des EGMR auf die Prüfung von Menschenrechtsverletzungen kann – nach erfolgloser Anrufung des BVerfG – die Einschaltung des Straßburger Gerichts in der Praxis aus verschiedenen Gründen in Betracht kommen.[35]

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Voraussetzung sollte aber stets sein, dass zentraler Rügepunkt die Verletzung der Menschenrechte ist und nicht nur der verlorene fachgerichtliche Prozess fortgeführt wird, wie das leider vielfach der Fall ist und oftmals angesichts der fehlenden Einsicht auf der Mandantenseite auch Rechtsanwälte nicht verhindern können.

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Die Anrufung des EGMR – dazu unter Rn. 1531 ff. – nach einer erfolglosen Verfassungsbeschwerde kommt vor allem in Betracht bei einer defizitären Grundrechtsauslegung des BVerfG, wie sie z.B. vom EGMR gerügt wurde, bei überlanger Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK), bei der Sicherungsverwahrung, im Ehe- und Familienrecht oder auch im Jahre 2012 im Hinblick auf das deutsche Jagdrecht.

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Die Anrufung des EGMR mittels Individualbeschwerde liegt auch und vor allem dann nahe, wenn das BVerfG – hier zumindest einige Kammern – Verfassungsbeschwerden nicht annehmen aus formalen Gründen. In vielen Fällen ist die Nichtannahme durch das BVerfG sachlich nicht zu rechtfertigen, so dass Beschwerdeführern nichts anderes übrig bleibt, als nach dem Scheitern in Karlsruhe den EGMR anzurufen, soweit die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Das gilt vor allem bei der von einigen Kammern des BVerfG praktizierten exzessiven Auslegung der sich aus den §§ 23, 92 BVerfGG ergebenden Pflicht zur Begründung der Verfassungsbeschwerde,[36] deren Herausstellung oftmals nur als Vorwand für eine mangelnde „Entscheidungsbereitschaft“ in „Karlsruhe“ dient.[37]

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Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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