Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 36
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Die EMRK gewährleistet die klassischen Menschenrechte (z.B. das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung, das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung, Versammlung und Vereinigung), daneben auch umfangreiche justizielle Grundrechte wie vor allem das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sowie ein dem Gleichheitssatz ähnliches Diskriminierungsverbot. Der Kreis der geschützten Rechte ist im Laufe der Zeit durch mehrere Zusatzprotokolle erheblich erweitert worden.[1]
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Bei der Unterzeichnung der Konvention durch mittlerweile 47 Staaten sind z.T. Vorbehalte angemeldet worden (Art. 57 EMRK), was mit Ausnahme der Abschaffung der Todesstrafe – vgl. ZP Nr. 6 (Art. 4 EMRK) – möglich ist. Diese zahlreichen Vorbehalte, welche sich auf bestimmte – mit dem Konventionsrecht kollidierende – Regelungen des nationalen Rechts beziehen müssen, schließen die Rechtswirkungen einzelner Vertragsbestimmungen aus. Zudem wurden nicht alle Zusatzprotokolle von allen Mitgliedstaaten des Europarates ratifiziert.