Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 35
1. EMRK
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Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), ist am 4.11.1950 in Rom unterzeichnet und am 3.9.1953 mit der Ratifizierung durch den 10. Unterzeichnerstaat in Kraft getreten. Ihre Einhaltung wird – letztinstanzlich – vom EGMR überwacht, der von Beschwerdeführern im Wege der Individualbeschwerde – nach der Erschöpfung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten – angerufen werden kann. Der EGMR ist heutzutage das in Europa führende Gericht zur Sicherung und Überprüfung von Grund- und Menschenrechten. Den nationalen Gerichten kommt keine annähernd vergleichbare Funktion zu. Dies gilt – wie oben dargelegt – auch für das BVerfG, das seit Jahren keine zukunftsweisenden Grundrechtsentscheidungen mehr erlassen hat und das vielfach nur die ihm vom EGMR „auferlegte“ Rechtsprechung nachvollziehen konnte.