Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 27
a) Grundsätzliches
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Wenn der Beschwerdeführer das BVerfG mit einer Verfassungsbeschwerde anrufen will gem. §§ 90 ff. BVerfGG, dann muss er beachten, dass es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt. Das BVerfG überprüft Akte öffentlicher Gewalt wie z.B. Urteile nur im Hinblick auf die Beachtung sog. „spezifischen Verfassungsrechts“. Seine Kompetenz ist auf die Einhaltung vor allem der Grundrechte der Art. 2 ff. GG und der grundrechtsgleichen Rechten wie z.B. der Art. 101 Abs. 1 S. 2, oder 103 GG beschränkt. Das BVerfG ist weder eine weitere fachgerichtliche Instanz und noch weniger eine weitere Tatsacheninstanz. Zum anderen muss der Beschwerdeführer den Rechtsweg vor den Fachgerichten erschöpft haben, bevor er nach „Karlsruhe geht“, § 90 Abs. 2 BVerfGG.