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a) Bedeutung

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In dem föderativ gestalteten Staat der Bundesrepublik Deutschland stehen die Verfassungsgerichtsbarkeiten des Bundes und der Länder grundsätzlich selbstständig nebeneinander.[30] Es besteht daher im Prinzip – vgl. § 90 Abs. 3 BVerfGG – ein Wahlrecht zwischen der Anrufung des BVerfG und eines LVerfG, soweit nicht das Landesrecht Einschränkungen enthält.[31]

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Die Anrufung des LVerfG kann angesichts der rigiden Annahmeerfordernisse des BVerfG wie auch des teilweise über das Grundgesetz hinausgehenden Grundrechtsschutzes in den Landesverfassungen sowie der Überlastung des BVerfG zeitlich wie sachlich sinnvoll sein. Schließlich haben Landesverfassungsgerichte wie z.B. der BayrVerfG oder der HessStGH Verfassungsbeschwerden bzw. Grundrechtsklagen stattgegeben, nachdem das BVerfG zuvor die Annahme entsprechender Verfassungsbeschwerden abgelehnt hatte.[32] Sinnvoll kann der Weg zu einem LVerfG vor allem im Strafverfahrensrecht und Polizeirecht oder bei der Geltendmachung einer Gehörsverletzung sein. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde bei einem LVerfG liegt vor allem dann nahe, wenn die Zusammensetzung des Gerichts bzw. seine bisherige Rechtsprechung grundrechtsoffenere Entscheidungen erwarten lassen im Vergleich zum BVerfG.

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Bei Letzterem hatten und haben viele grundrechtlich relevante Bereiche keine Entscheidungs-chance auf Grund der Zusammensetzung der Senate. Man denke nur an die Honnecker-Entscheidung des BerlVerfGH.[33] Eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG wäre vermutlich aussichtslos gewesen, hat das Gericht sich doch nach 1990 – erinnert sei nur an die MfS-Fälle – vor couragierten und rechtsstaatlich gebotenen Entscheidungen zu Gunsten von „Kommunisten“ oder MfS- Angehörigen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – „gedrückt“.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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