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b) Fließende Grenzen

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Die Grenzen zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit[2] sind jedoch mehr als fließend. Das BVerfG geriert sich oftmals nicht nur als Ersatzgesetzgeber sondern auch als Superrevisions- und -berufungsgericht. Im Grundsatz erweist sich jedoch – und dies sollten Beschwerdeführer und ihre Bevollmächtigten beachten – die vom BVerfG praktizierte Abgrenzung als praxistauglich, nach der es weder den Sachverhalt noch die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts überprüft. Es kann und sollte nur angerufen werden bei einer Grundrechtsverkennung von Grundrechten wie z.B. der Art. 2 ff. GG oder von Verfahrensrechten wie z.B. den Art. 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG oder bei – was ganz selten der Fall ist – Willkür einer fachgerichtlichen Entscheidung.[3]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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