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b) Problematik

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Die Anrufung eines LVerfG sollte jedoch sorgfältig überlegt werden. Schließlich sind Prüfungsmaßstab und -umfang dieser Gerichte – wie unten ausführlich dargelegt[34] – beschränkt. Maßgeblich sind die Grundrechte der Landesverfassungen; mittelbar können aber Grundrechte des GG relevant sein. Prüfungsgegenstand können zudem nur Entscheidungen der Gerichte der Länder sein. Auch kann es an einer Kompetenz der LVerfGe fehlen, wenn in dem Verfahren bereits ein Bundesgericht involviert war, also z.B. nach dem LG und dem OLG auch der BGH in der Sache entschieden hat. Zu berücksichtigen ist bei der Wahl zwischen LVerfG und BVerfG schließlich, dass z.T. die landesgesetzlichen Regelungen Einschränkungen enthalten, wenn das BVerfG angerufen wird. Auch kann nach einer Landesverfassungsbeschwerde gegen das Urteil eines Landesgerichts – wie z.B. eines OLG – wegen Versäumnis der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG – keine Möglichkeit mehr bestehen für eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde zum BVerfG gegen Entscheidungen der Fachgerichte; deren Gegenstand könnte nur noch eine Grundrechtsverletzung durch die Entscheidung des LVerfG sein.[35]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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