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b) Rechtliche Bedeutung der EMRK

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Es fehlt an einer eindeutigen Kollisionsregelung, welche das Verhältnis der EMRK zum nationalen Recht in Deutschland regelt. Weder das GG noch die EMRK enthalten Vorgaben über die Stellung, den Rang und die Wirkweise der Konvention im nationalen Recht. Maßgeblich dafür ist die nationale Umsetzung.

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In Deutschland ist entscheidend das GG, das in Art. 59 Abs. 2 für die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge ein Zustimmungsgesetz erfordert. [2] Die Konvention hat daher keinen Verfassungsrang; [3] sie ist weder Teil des Grundgesetzes noch allgemeine Regel des Völkerrechts nach Art. 25 S. 2 GG. Ihr kommt wie jedem anderen völkerrechtlichen Vertrag nur der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu (vgl. Art. 59 Abs. 2 GG).[4] Die EMRK bindet nach Art. 20 Abs. 3 GG zwar die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, anders als die Grundrechte des GG aber nicht auch unmittelbar den Gesetzgeber. Völkerrechtlich sind die Konventionsstaaten wie Deutschland jedoch ungeachtet ihrer nationalen Umsetzung der EMRK wie auch deren Rang in der innerstaatlichen Normenhierarchie zur Beachtung der Konvention verpflichtet.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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