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III. Grundrechtsschutz auf staatlicher Ebene

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Da bisher nur in beschränktem Umfang von einem Schutz von Grund- und Menschenrechten auf der internationalen Ebene gesprochen werden kann, auch innerhalb Europas noch sichtbare Defizite in diesem Bereich bestehen, bestimmt sich der Schutz dieser Rechte vorrangig – noch – nach nationalem Recht und sind es primär staatliche Gerichte, welchen zu ihrer Durchsetzung berufen sind. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält einen umfangreichen Katalog von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten in den Art. 1–19, 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG, zu deren Beachtung die Gerichte nach Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet sind. Gleiches gilt in unterschiedlichem Umfang für viele Landesverfassungen.

1III › 1. Fachgerichte

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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