Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 18
Оглавление1 › II. Überblick
II. Überblick
4
Angesichts der auf inter- bzw. supranationale sowie nationale Gerichte verteilten Grundrechtsverantwortung stellt sich im Einzelfall für Beschwerdeführer die Frage, welche Gerichte mit der Rüge einer Verletzung von Grund- und Menschenrechten angerufen werden können. Die „Konkurrenz der Grundrechtswahrer“ innerhalb Deutschlands, in der Europäischen Union sowie mit dem EGMR wirft in der Praxis zahlreiche Probleme auf, deren Kenntnis für Beschwerdeführer unverzichtbar ist, sollen sich nicht Karlsruhe, Straßburg und Luxemburg als „Bermudadreieck“ erweisen.[1]
5
Auf staatlicher Ebene sind neben der meist mehrinstanzlichen Fachgerichtsbarkeit – z.B. der Amts- und Landgerichte, der Oberlandesgerichte und des BGH – in Deutschland speziell für die Sicherung des Verfassungsrechts und damit der Grundrechte das BVerfG und in vielen Bundesländern auch Landesverfassungsgerichte zuständig. Sie können z.T. mit Verfassungsbeschwerden nach der Erschöpfung des Rechtswegs angerufen werden.
6
Auf der internationalen Ebene ist für den Grundrechtsschutz am bedeutendsten der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, der nach der Erschöpfung des Wegs zu den nationalen Gerichten einschließlich der (erfolglosen) Einlegung einer Verfassungsbeschwerde angerufen werden kann. Supranational kommt zwischenzeitlich auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eine erhebliche Bedeutung bei der Wahrung von Grund- und Menschenrechten zu. Er kann aber im Prinzip nicht von Bürgern direkt angerufen werden. Im Regelfall kommt er nur im Vorabentscheidungsverfahren der nationalen Gerichte zum Zuge, welche unter bestimmten Voraussetzungen zur Vorlage verpflichtet sind, was durch eine Verfassungsbeschwerde erzwungen werden kann.