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cc) Keine Grundrechtsbindung der EU-Organe
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Da nach Art. 1 Abs. 3 GG nur die deutsche öffentliche Gewalt an die Grundrechte gebunden ist, unterliegen auch die EU und ihre Organe keiner Grundrechtsbindung. Entsprechend fehlt dem BVerfG in jedem Fall die Kontrollkompetenz für Akte von EU-Organen.[62] Vor allem unmittelbar in Deutschland anwendbares europäisches Gemeinschaftsrecht – wie eine Verordnung und zukünftig ein „Europäisches Gesetz“ – kann nach § 90 BVerfGG weder Prüfungsgegenstand noch Prüfungsmaßstab einer Verfassungsbeschwerde sein.[63]