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aa) Grundrechtsschutz im EUV und AEUV
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Zu den in Art. 2 S. 1 EUV festgeschriebenen Werten, auf die sich die Union gründet, zählen u.a. die Achtung der Menschenwürde, die Freiheit, die Gleichheit, die Rechtsstaatlichkeit sowie die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.