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a) Risikofaktoren nach GwG, Anlagen 1 und 2

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In den Anlagen 1 und 2 zum GwG werden eine Vielzahl von Faktoren genannt, die innerhalb der o.g. Risikodimensionen auf ein potenziell geringeres oder höheres Risiko der Geldwäsche hindeuten. Hierbei handelt es sich um nichtabschließende Auflistungen.

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Wie die BaFin in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen klarstellt, bedeutet das „Vorliegen einzelner Faktoren […] dabei – anders als in den gem. § 15 Abs. 3 (bzw. ggf. Abs. 8) GwG bestimmten sowie den von den Verpflichteten selbst gem. § 15 Abs. 2 GwG definierten Sachverhalten mit einem per se höheren Risiko – nicht, dass dadurch per se ein erhöhtes Risiko vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr die im Einzelfall vorzunehmende Gesamtschau aller (risikoerhöhenden und risikomindernden) Faktoren“.[44]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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