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(2) Produkt- und Dienstleistungsrisiko

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Des Weiteren kann bei gewissen Produkten von einem potenziell geringeren Risiko ausgegangen werden. Dazu zählen z.B. Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie und Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, die keine Rückkaufklauseln enthalten und nicht als Sicherheiten für Darlehen dienen können. Bei diesen Produkten ist das eingesetzte Kapital für vergleichbar längere Zeit gebunden und kann nicht einfach rückeingespeist bzw. wiederverwendet werden. Rentensysteme und Pensionspläne, deren Beiträge arbeitgeberseitig automatisch vom Gehalt abgezogen werden, stellen ebenfalls ein geringes Geldwäscherisiko dar, da die Mittelherkunft der eingesetzten Gelder in aller Regel transparent ist.

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Auch bei Finanzprodukten und -diensten, deren Ziel die Einbindung der Kunden in das Finanzsystem ist („financial inclusion“, z.B. im Rahmen eines sog. Basiskontos), kann von einem geringeren Risiko ausgegangen werden. Dies gilt auch für Produkte, „bei denen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z.B. bestimmte Arten von E-Geld)“.[46]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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