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(1) Kundenrisiko

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Hinsichtlich des Kundenrisikos kann potenziell von einem geringeren Risiko ausgegangen werden, wenn es sich bei dem Kunden um ein öffentliches, börsennotiertes Unternehmen oder eine öffentliche Verwaltung oder ein öffentliches Unternehmen handelt. Erstere unterliegen aufgrund der Tatsache, dass sie an der Börse notiert sind, gesetzlich definierten Offenlegungspflichten. Dadurch geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine angemessene Transparenz insbesondere in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer angenommen werden kann.

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Des Weiteren darf bei Kunden, deren Wohnsitz in „geografischen Gebieten mit geringem Risiko“ liegt, potenziell ebenfalls von einem geringeren Risiko ausgegangen werden. Zu diesen geografischen Gebieten zählen EU-Mitgliedsstaaten sowie Drittstaaten, „mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, […], in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind, […], deren Anforderungen an die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z.B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF (Financial Action Task Force)-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen“.[45]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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