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Die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, die Träger und die Leistungserbringung Überblick über die rechtlichen Grundlagen
ОглавлениеUnser soziales System verfolgt wie bereits in den vorangegangenen Kapiteln erläutert ein wesentliches Ziel: Alle Mitglieder unserer Gesellschaft, sprich die BürgerInnen dieses Staates, sollen größtmögliche und selbstbestimmte Teilhabe am Leben in unserer Gesellschaft erfahren. Das heißt, jeder Mensch soll so selbstständig wie möglich sein Leben gestalten können. Sollte das aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, z. B. weil die Fähigkeit zur Teilhabe durch eine Krankheit oder einen Unfall beeinträchtigt wird, greift unser solidarisches Sozialsystem. Jede und jeder Einzelne soll dann an seinem persönlichen Bedarf orientiert die Unterstützung bekommen, die benötigt wird, um zur Schule oder zur Arbeit gehen und am gemeinschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Diese Unterstützung wird durch die Gesellschaft nach dem Solidarprinzip gewährt und besteht bei Unfällen oder Erkrankungen vor allem aus den sogenannten Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, oft kurz zusammenfassend auch nur als Leistungen zur Teilhabe (LzT) bezeichnet. Diese Leistungen helfen die Gesundheit zu verbessern, die Arbeitsfähigkeit herzustellen bzw. wiederherzustellen und die Möglichkeit zur selbstbestimmten Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben zu sichern.
Am 16.12.2016 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung – das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verabschiedet. Das BTHG folgt in seiner Orientierung der UN-BRK in Zielsetzung und Ausgestaltung. Mehrere Erneuerungen stellen gleichzeitig einen Systemwechsel dar: Beispielsweise Veränderungen bei den Leistungen und dem Zugang zu Leistungen gehen mit den neuen gesetzlichen Vorschriften einher.
Für die Leistungen zur Teilhabe sind in unserem sozialen System verschiedene Institutionen zuständig. Das sind zum einen die Sozialversicherungsträger mit den Zweigen Kranken-, Renten-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung und zum anderen die Träger der Jugend- und Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge bzw. Kriegsopferversorgung. Daher werden diese Institutionen, sofern sie unmittelbar zur Finanzierung dieser Leistungen gesetzlich verpflichtet sind, auch Rehabilitationsträger genannt.
Gesetzliche Grundlage für die Rehabilitation bilden die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches: Zentral ist dabei als Querschnittgesetz für alle Reha-Träger und als Spezialgesetz für Leistungen für Menschen mit Behinderungen – wie bereits ausführlich dargestellt – das SGB IX „– Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ zu sehen.
Darüber hinaus sind die einzelnen trägerspezifischen Leistungsgesetze zu nennen. Dies sind:
► SGB III und SGB II für die Bundesagentur für Arbeit (BA)
► SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV),
► SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung (DRV),
► SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung (GUV),
► SGB VIII für die Jugendhilfe,
► SGB XII für die Sozialhilfe resp. Eingliederungshilfe13,
► BVG für die Versorgungsverwaltung
Eine besondere Herausforderung in der Rehabilitation stellt die Zuständigkeit unterschiedlicher Kosten- und Leistungsträger dar, die bei längeren Behandlungsverläufen durchaus mehrfach wechseln kann. In erster Linie sind dies Krankenversicherungen für die Akutbehandlung und die Deutsche Rentenversicherung für die medizinische Rehabilitation. Bei berufsbedingten, traumatischen Erkrankungen sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger zuständig. Bei Kindern und Jugendlichen kann eine Leistungsverpflichtung des örtlichen Jugendhilfeträgers vorliegen. Für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung ist die örtliche Eingliederungshilfe zuständig. Führt die Störung zu einer beruflichen Problematik, ist die Arbeitsagentur der richtige Ansprechpartner. Bei Unfällen kann auch eine private Unfallversicherung in der Leistungspflicht stehen.
Im weiteren Verlauf werden die unterschiedlichen Leistungen zur Teilhabe im Einzelnen vorgestellt. Eine kurze Erläuterung zu den Trägern der Leistungen zur Teilhabe findet sich im Anhang (Kapitel 5.2).