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Die Leistungen zur Teilhabe
ОглавлениеLeistungen zur medizinischen Rehabilitation
Unter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind alle Leistungen zu verstehen, die der Abwendung, Beseitigung, Minderung oder dem Ausgleich einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, der Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Milderung ihrer Folgen dienen. Konkreter ausgedrückt bedeutet dies, dass eine aus gesundheitlichen Gründen bedrohte oder beeinträchtigte Teilhabe durch Rehabilitationsmaßnahmen wiederhergestellt, verbessert oder vor Verschlimmerung behütet wird. Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen können ambulant und stationär erfolgen. Es ist zu prüfen, ob eine Rehabilitationsleistung medizinisch notwendig erscheint und Rehabilitationsfähigkeit gegeben bzw. eine positive Rehabilitationsprognose möglich ist. Im nächsten Schritt entscheidet der zuständige Sozialversicherungsträger über die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme. Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Rehabilitationseinrichtung gemäß bestehendem Versorgungsvertrag bestimmt die Krankenkasse im Einzelfall.
Eine besonders zu erwähnende Maßnahme der medizinischen Rehabilitation stellt die stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben (auch als „Hamburger Modell“ bekannt) dar. Hierbei werden Rehabilitanden nach Krankheit oder Unfall über mehrere Wochen oder sogar Monate nach und nach wieder an einen vollen Arbeitstag gewöhnt. Zunächst z. B. für zwei Stunden pro Tag, dann für vier und sechs. Offiziell gelten die Beschäftigten in dieser Zeit als arbeitsunfähig und erhalten Lohnersatzleistungen, wie Verletztengeld oder Krankengeld.
Sollte es notwendig sein, können ergänzende Leistungen erbracht werden. Eine Anschlussrehabilitation oder Anschlussheilbehandlung (AHB) ist die im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt erforderliche weitere Behandlung der PatientInnen in einer besonders spezialisierten Rehabilitationseinrichtung.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen
► die gesetzlichen Krankenkassen (GKV)
► die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV)
► die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
► die Träger der Alterssicherung der Landwirte
► die Träger der Kriegsopferfürsorge und -versorgung
► die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
► die Träger der Eingliederungshilfe
Abbildung 7: Sonderfall gesetzliche Unfallversicherung (eigene Darstellung)
Bei der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Besonderheit zu beachten (Abbildung 7). Da diese ihre Leistungen „wie aus einer Hand“ erbringt, werden in der sogenannten Heilbehandlung nach SGB VII die Akutversorgung und die medizinische Rehabilitation zusammengeführt. Daher lassen sich diese Leistungsbereiche bei der gesetzlichen Unfallversicherung mitunter nicht scharf trennen, was sich letztendlich positiv auf die Nahtlosigkeit der Leistungserbringung auswirkt.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
„Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (LTA) ist der sozialrechtliche Begriff für die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Davon sind alle Rehabilitationsmaßnahmen eingeschlossen, die die Arbeits- und Berufstätigkeit von erkrankten Menschen sowie von Menschen mit Behinderung wiederherstellen oder fördern. Es werden Leistungen erbracht, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen. Im Einzelnen können Vorbereitungs-, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen genehmigt werden. Daneben gibt es die Möglichkeit, Zuschüsse an Arbeitgeber zu zahlen. Leistungen können aber auch für beispielsweise Lehrgänge, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungen, Unterkunft und Verpflegung erbracht werden. Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen sind ebenfalls möglich.14 Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können ferner medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen in Anspruch genommen werden. Hiermit sind beispielsweise Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, zur seelischen Stabilisierung oder aber auch der Erwerb von Schlüsselkompetenzen nach Einzelfallprüfung gemeint. Erbracht werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Regel von
► der Agentur für Arbeit
► den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
► den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
Mögliche Leistungsträger sind aber auch
► die Träger der Kriegsopferfürsorge und -versorgung
► die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
► die Träger der Eingliederungshilfe
► das Integrationsamt
Leistungen zur sozialen Teilhabe
Die Leistungen zur sozialen Teilhabe waren bis zum Inkrafttreten des BTHG unter der Bezeichnung „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ bekannt. Diese Leistungen werden erbracht, damit Menschen möglichst selbstbestimmt und gleichberechtigt am sozialen Leben in der Gesellschaft teilhaben können. Möglich sind Kommunikationshilfen, Hilfen zum bedarfsgerechten Umbau der Wohnung oder des Hauses und zum selbstbestimmten Leben in spezifischen Wohnformen sowie zur Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben. Träger sind
► die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
► die Träger der Kriegsopferfürsorge und -versorgung
► die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
► die Träger der Eingliederungshilfe
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Durch eine frühzeitige, inklusive Ausbildung können mehr Menschen mit Beeinträchtigung in den ersten Arbeitsmarkt eingebunden werden.15 Gemeint sind Hilfen zu einer Schulbildung, speziell im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, einschließlich der Vorbereitung zur Teilnahme am Schulunterricht. Es sind ebenfalls Hilfen gemeint, die zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung gereichen. Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung sind im Hochschulbereich entscheidend. Bildungsbedarf besteht für behinderte wie für nicht behinderte Menschen über die gesamte Lebensspanne. Deshalb werden Leistungen der Berufsfindung und Arbeitserprobung, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und behinderungsspezifische, spezielle Grundausbildungen gewährt. Träger der Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind
► die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (bei Kindern, Schülern und Studierenden)
► die Träger der Kriegsopferfürsorge und -versorgung
► die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
► die Träger der Eingliederungshilfe
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Bei diesen Leistungen handelt es sich um finanzielle oder auch medizinische Leistungen, welche vom Rehabilitationsträger begleitend zu einer von ihm bewilligten Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden können, sofern die Voraussetzungen nach einer Prüfung dafür erfüllt sind. Gemeint sind Leistungen wie Kranken- und Übergangsgeld, die Übernahme von Beiträgen bzw. Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung, Rehabilitationssport, Funktionstraining, Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, eine Betriebs- oder Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten, Ausbildungsgeld und Reisekosten. Sonstige Leistungen zur Teilhabe sind Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben. Hierbei sind nachgehende Leistungen zur Sicherung des Erfolges der Leistungen zur Teilhabe hervorzuheben. Ferner sind stationäre medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit, Leistungen zur onkologischen Rehabilitation (auch der Angehörigen), zur Kinderrehabilitation als auch Leistungen für diejenigen Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern. Speziell für Mädchen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, werden die Kosten von Leistungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins getragen.16 Träger dieser Leistungen sind
► die gesetzlichen Krankenkassen
► die Agentur für Arbeit
► die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
► die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
► die Träger der Alterssicherung der Landwirte
► die Träger der Kriegsopferfürsorge und -versorgung