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4. Verbesserung von Schutzprinzipien für betroffene Personenkreise

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Nach der Gesetzesbegründung wird als Ziel des UmwG auch der Schutz von Anlegern und Gläubigern genannt. Hinzu kommt nach der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften der Schutz der Arbeitnehmer. Für alle diese Personenkreise sieht das UmwG eine Verstärkung ihrer Rechte vor.

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Die Sicherung von Arbeitnehmerrechten wird durch das UmwG insbes durch folgende Maßnahmen erreicht:

Jeder Umwandlungsvertrag muss Angaben über die Folgen der Umw für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie für die insoweit vorgesehenen Maßnahmen enthalten (vgl zB §§ 5 Abs 1 Nr 9, 126 Abs 1 Nr 11, 194 Abs 1 Nr 7). Der Umwandlungsvertrag ist zudem den zuständigen Betriebsräten spätestens einen Monat vor Beschlussfassung der Anteilsinhaber zuzuleiten.
§ 324 sieht für die Fälle der Verschmelzung, der Spaltung und der Vermögensübertragung die ausdrückliche Anwendung von §§ 613a Abs 1, 4–6 BGB vor. Die Arbeitsverhältnisse gehen damit unverändert auf den neuen Rechtsträger über. § 323 Abs 1 regelt überdies ausdrücklich, dass ein Arbeitnehmer bei einer Spaltung oder Teilübertragung für die Dauer von zwei Jahren seine kündigungsrechtliche Stellung behält.
Für die Fälle der Abspaltung oder Ausgliederung enthält § 325 Abs 1 den Grundsatz der Mitbestimmungsbeibehaltung beim übertragenden Rechtsträger. Würden durch die Abspaltung oder Ausgliederung wegen Absinkens der Mitarbeiterzahl beim übertragenden Rechtsträger die Voraussetzungen für eine gesetzliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat entfallen, bleibt die mitbestimmungsrechtliche Situation für einen Zeitraum von fünf Jahren unverändert erhalten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Zahl der beim übertragenden Rechtsträger verbliebenen Arbeitnehmer weniger als ein Viertel der für die betreffende Arbeitnehmermitbestimmung gesetzlich vorgesehenen Mindestzahl an Arbeitnehmern beträgt.

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Der vom Gesetzgeber angestrebte Gläubigerschutz wird insbes durch folgende Regelungen erreicht:

Gläubiger der beteiligten Rechtsträger können Sicherheitsleistung für ihre Forderungen verlangen (§§ 22, 125, 204).
Die Mitglieder der Vertretungsorgane und, wenn vorhanden, auch der Aufsichtsorgane der beteiligten Rechtsträger können bei schuldhaft begangenen Verletzungshandlungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§§ 25, 125, 205).
Bei der Spaltung wurde eine im Grundsatz fünfjährige Nachhaftung aller an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die am Spaltungsstichtag vorhandenen Verbindlichkeiten begründet (§ 133), die nach § 133 Abs 3 S 2 für Versorgungsverpflichtungen nach dem BetrAVG auf 10 Jahre verlängert ist. Eine Haftungserweiterung ist iÜ für die in § 134 bestimmten Fälle zugunsten der Arbeitnehmer vorgesehen. Beim Formwechsel in eine KapGes finden überdies die Bestimmungen über die Gründerhaftung Anwendung.

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Der als zu verwirklichendes Ziel ebenfalls angestrebte verbesserte Anlegerschutz ist durch eine Vielzahl von Maßnahmen, die für die einzelnen Umwandlungsarten weitgehend identisch sind, verwirklicht worden. Bereits im Vorfeld der von ihnen zu fassenden Beschl haben die Anteilseigner umfassende Informationsrechte. Für die ganz überwiegende Zahl der Umw ist eine gesonderte Prüfung durch Sachverständige (Wirtschaftsprüfer) vorgesehen, die nur mit Zustimmung aller Anteilsinhaber entbehrlich ist. Weiter müssen die Anteilsinhaber einer Umw mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln zustimmen. In bestimmten Fällen bestehen darüber hinaus Zustimmungsrechte einzelner Anteilsinhaber sowie – nach allg Grundsätzen und bei Vorhandensein verschiedener Anteilsgattungen – die Notwendigkeit von Sonderbeschlüssen einzelner Gruppen von Anteilsinhabern. Verschiedentlich ist den Anteilsinhabern darüber hinaus ein Ausscheiden gegen Barabfindung anzubieten. Die Zulässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zu fassenden Gesellschafterbeschlüsse können die Anteilsinhaber über Anfechtungsprozesse überprüfen lassen. Für die Überprüfung des angemessenen Umtauschverhältnisses sowie der Angemessenheit der Barabfindung steht das Spruchverfahren nach Spruchverfahrensgesetz zur Verfügung.

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