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1. Historische Entwicklung

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Erste gesetzliche Regelungen von Umw wurden im ausgehenden 19. Jahrhundert geschaffen. Im ADHGB von 1861 finden sich erstmals Vorschriften zur Verschmelzung von AG. Das ADHGB 1884 enthielt Bestimmungen über den Formwechsel einer KGaA in eine AG. Im GmbHG von 1892 wurde die Umw einer AG in eine GmbH gesetzlich ermöglicht (§§ 80, 81 GmbHG).

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Das AktG 1937 sah zum einen die Verschmelzung von KapGes vor, zum anderen wurde die Umw von KapGes in KapGes anderer Rechtsform – unter Aufhebung der §§ 80 und 81 GmbHG 1892 – geregelt. Die Umwandlungsregelungen beschränkten sich bis dahin auf KapGes (sieht man von dem Gesetz über die Umw von KapGes von 1934 ab, aufgrund dessen bis zum 31.12.1936 KapGes in PersGes umgewandelt werden konnten).

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Umwandlungsmöglichkeiten unter Einbeziehung von PersGes finden sich erstmals im UmwG 1956. Dort wurde die (übertragende) Umw einer KapGes in eine PersGes geregelt. Durch das UmwG 1969 wurde sodann die Umw von PersGes in KapGes zum ersten Mal umfassend kodifiziert. Die GmbH-Novelle von 1980 sah in den §§ 56a ff GmbHG die Umw eines Einzelkaufmannes in eine GmbH vor.

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Wesentliche umwandlungsrechtliche Regelungen wurden iÜ in das AktG aufgenommen, nämlich die §§ 339 ff AktG für die Verschmelzung und die §§ 362 ff AktG für die formwechselnde Umw von KapGes in andere KapGes. Das KapErhG enthielt seit 1980 Bestimmungen für die Verschmelzung zweier GmbH, die in ihrer Systematik den aktienrechtlichen Regelungen entsprachen. Die Verschmelzung von Genossenschaften war in den §§ 93a ff GenG geregelt.

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Die Spaltung von Unternehmen wurde für Einzelfälle erstmals im Landwirtschaftsanpassungsgesetz (GBl DDR I 1990 Nr 42, 642) und im Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen v 5.4.1991 (BGBl I 1991, 854) gesetzlich geregelt.

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Insgesamt waren die umwandlungsrechtlichen Regelungen somit einzelfallbezogen und lückenbehaftet. Zahlreiche denkbare Umwandlungsfälle waren nicht geregelt und konnten deshalb mangels Analogiefähigkeit der kodifizierten Fälle nicht durchgeführt werden (PersGes konnten zB nicht miteinander verschmolzen werden, Genossenschaften nur untereinander, eine Regelung der Spaltung gab es bis 1990 überhaupt nicht).

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Neben seiner einzelfallbezogenen und auf verschiedene Gesetze verteilten Kodifizierung war das UmwR ursprünglich von der rechtssystematischen Unterscheidung zwischen PersGes und KapGes geprägt. Da die PersGes als Gesamthandsgemeinschaft und die KapGes als juristische Person rechtsdogmatisch eine andere Struktur aufweisen, wurde für das UmwR bei dem Wechsel der Rechtsform nicht einheitlich von einer Identität des Rechtsträgers ausgegangen. Diese wurde vielmehr nur bei dem Wechsel der Rechtsform von einer KapGes in eine andere KapGes angenommen. Der Wechsel der Rechtsform von der PersGes in die KapGes und umgekehrt wurde als sog übertragende Umw angesehen.

Umwandlungsgesetz

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