Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 16

2. Europarechtliche Vorgaben und Auswirkungen auf die Auslegung umwandlungsrechtlicher Vorschriften

Оглавление

26

Das UmwG beruht ausschließlich auf der Entsch des deutschen Gesetzgebers, eine umfassende Kodifizierung des UmwR vorzunehmen. Eine Verpflichtung zum Erlass des UmwG aufgrund europarechtlicher Vorschriften bestand nicht. Die Verschmelzungsrichtlinie (Dritte Richtlinie) war bereits 1982 umgesetzt worden. Die Spaltungsrichtlinie (Sechste Richtlinie) war nur zu beachten, falls der nationale Gesetzgeber Regelungen zur Spaltung treffen wollte. Einen europarechtlichen Zwang zur Regelung der Spaltung gab es also nicht. Die ergänzend zu berücksichtigende gesellschaftsrechtliche RL war ebenfalls bereits in nationales Recht umgesetzt.

27

Nachdem sich der nationale Gesetzgeber für eine umfassende Kodifizierung im UmwG entschieden hatte, wurden die europarechtlichen Vorgaben der genannten RL in das UmwG eingearbeitet. Hierbei regelt die Verschmelzungsrichtlinie die Verschmelzung von AG. Die Spaltungsrichtlinie regelt die Aufspaltung einer AG, und zwar zur Neugründung und zur Aufnahme. Beteiligte Rechtsträger können lediglich AG sein. Von der Kapitalrichtlinie wird für den Fall des Formwechsels in eine AG die Anwendung der aktienrechtlichen Gründungsvorschriften verlangt. Die europarechtlichen Vorgaben betreffen also nur wenige vom UmwG erfasste Umwandlungsfälle. Lediglich insoweit setzt das UmwG die europarechtlichen Vorgaben um, was bei der Auslegung der umwandlungsgesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen ist. IÜ werden die Vorgaben der RL vom nationalen Gesetzgeber – ohne dass hierzu eine Verpflichtung bestand – auch auf die anderen Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG ausgedehnt. Eine solche über das Ziel der RL hinausgehende Umsetzung ist zulässig.

28

Aufgrund der Umsetzung der RL iRd UmwG sind die Richtlinienvorschriften bei der Auslegung des UmwG zu berücksichtigen. Dabei betreffen die RL aufgrund ihres eingeschränkten Regelungsbereichs unmittelbar nur einen geringen Teil der umwandlungsrechtlichen Bestimmungen. Wegen der Gesetzestechnik des UmwG, nämlich grdl Regelungen für alle Umwandlungsvorgänge in einem allg Teil zusammenzufassen, auf den dann in den bes Teilen jeweils verwiesen wird, und außerdem die einzelnen Umwandlungsvorgänge für die jeweiligen Umwandlungsfälle und Rechtsformen weitgehend parallel zu regeln, haben die Richtlinienvorschriften jedoch Auswirkungen auf weite Teile des UmwR. Dies ist iRd Auslegung der umwandlungsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen (vgl zur richtlinienkonformen Auslegung der umwandlungsrechtlichen Vorschriften bei Lutter/Bayer in Lutter, Einl I Rn 26 ff; Mayer in Widmann/Mayer, Einf UmwG Rn 106 ff).

29

Soweit die einzelne Bestimmung des UmwG danach unmittelbar auf der RL beruht, muss sie richtlinienkonform ausgelegt werden. Dies bedeutet, dass nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu ermitteln ist, ob die Norm des UmwG der entspr Richtlinienbestimmung entspricht. Lässt sich der Inhalt der Richtliniennorm nicht eindeutig bestimmen, ist die Auslegungsfrage im Rahmen von Gerichtsverfahren vorab dem EuGH zur Entsch vorzulegen. IÜ ist die Norm des UmwG mit der Richtlinienvorschrift in Einklang zu bringen. Würde die Bestimmung des UmwG der RL widersprechen, wäre unmittelbar die Regelung der RL im nationalen Recht anzuwenden. Soweit das UmwG strengere Anforderungen als die RL stellen sollte, ist zunächst zu prüfen, ob eine solche strengere Regelung zulässig ist oder der RL widerspricht. Lässt die RL keine höheren Anforderungen zu, würde die nationale Vorschrift der Richtlinienanforderung widersprechen und wäre insoweit unwirksam.

30

Die unmittelbare Auslegung greift nur, soweit das UmwG die RL unmittelbar umsetzt. Aufgrund der eingangs geschilderten Gesetzgebungstechnik bei Abfassung des UmwG (vgl dazu auch unten Rn 48 ff) haben die RL jedoch darüber hinaus Ausstrahlungswirkung auf weite Teile des UmwG. Es fragt sich, ob auch insoweit eine richtlinienkonforme Auslegung dieser umwandlungsrechtlichen Normen erfolgen soll oder ob sich die Auslegung hier ausschließlich am nationalen Recht orientiert.

31

Aufgrund der Gesetzestechnik gelten die unmittelbar auf den RL beruhenden umwandlungsrechtlichen Vorschriften auch für die entspr anderen Umwandlungsfälle. Deshalb sind auch diese richtlinienkonform auszulegen. Dies beruht zwar nicht auf einer europarechtlichen Pflicht. Wäre eine ausschließlich auf nationalem Recht beruhende Auslegung gewollt, hätte dies der Gesetzgeber jedoch unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen.

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх