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1. Gesetzesaufbau

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Das UmwG definiert den Begriff der Umw nicht ausdrücklich. Es verwendet „Umw“ jedoch als Oberbegriff für die im UmwG geregelten Umwandlungsarten, nämlich die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung und den Formwechsel (§ 1 Abs 1, vgl § 1 Rn 2). Sodann werden die einzelnen und in § 1 aufgeführten Umwandlungsarten abgehandelt, und zwar in der in § 1 Abs 1 genannten Reihenfolge. Dabei sind bei den einzelnen Umwandlungsarten die Regelungen aufgeteilt in „allgemeine Vorschriften“ und „besondere Vorschriften“. Die allg Vorschriften beinhalten die sozusagen vor die Klammer gezogenen rechtsformunabhängigen Bestimmungen. Im bes Teil erfolgen, aufgeteilt nach Rechtsformen, die rechtsformspezifischen Sonderregelungen.

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Die umwandlungsfähigen Rechtsträger sind im UmwG definiert. Nahezu alle deutschen Rechtsformen werden vom UmwG erfasst. Allerdings stehen nicht jeder Rechtsform sämtliche Umwandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Verschiedene Rechtsformen sind nur für ganz spezielle Umwandlungsmöglichkeiten zugelassen. Praktisch alle Umwandlungsmöglichkeiten bestehen für AG, KGaA, GmbH und PersHandelsGes.

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Die Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG sind im UmwG abschließend geregelt. Obgleich Umwandlungsmöglichkeiten auch außerhalb des UmwG bestehen, kommt eine analoge oder ausdehnende Anwendung der Normen des UmwG insoweit nicht in Betracht; ihr Wirkungsgrad ist auf die Umwandlungsmöglichkeiten nach UmwG begrenzt.

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Das Gesetz unterscheidet zwischen Umw mit Vermögensübertragung (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung) und Umw ohne Vermögensübertragung (Formwechsel). Der Vermögensübergang bei den Umw mit Vermögensübertragung erfolgt stets im Wege der (ggf partiellen) Gesamtrechtsnachfolge.

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Sämtliche Umwandlungsarten sind nach vorstehend genanntem Aufbau – allg Vorschriften und bes Vorschriften – geregelt. Für die Umw mit Vermögensübertragung ist hierbei zu berücksichtigen, dass ausführliche Regelungen bei den Bestimmungen über die Verschmelzung getroffen sind. Auf diese Regelungen wird, soweit zutreffend, bei der Spaltung und der Vermögensübertragung verwiesen. Sowohl in ihrem allg als auch in ihrem bes Teil gehen Spaltung und Vermögensübertragung nur auf die mit der jeweiligen Umwandlungsart verbundenen Besonderheiten ein.

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Die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik hat bei einem Vorgang, an dem Rechtsträger verschiedener Rechtsformen beteiligt sind, zur Folge, dass neben dem allg Teil jeweils die bes Vorschriften für die Rechtsform jedes beteiligten Rechtsträgers heranzuziehen sind. Bei einer Spaltung kommt hinzu, dass aufgrund der Verweisungstechnik und der ausführlichen Behandlung der Verschmelzung als Grundform der Umw neben den Spaltungsvorschriften auch die allg und bes Vorschriften über die Verschmelzung heranzuziehen sind.

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Beim Formwechsel findet keine Vermögensübertragung statt. Der Formwechsel kann deshalb mit den anderen Umwandlungsarten nicht verglichen werden. Im Aufbau sind die Regelungen über den Formwechsel jedoch mit denjenigen der übrigen Umwandlungsarten vergleichbar, da sie ebenfalls in einen allg und einen bes, die einzelnen Rechtsformen behandelnden Teil untergliedert sind. Verweise beim Formwechsel auf die anderen Umwandlungsarten fehlen jedoch.

Umwandlungsgesetz

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