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Das Buchgrundpfandrecht kann in ein Briefgrundpfandrecht, dieses in ein Buchgrundpfandrecht durch Einigung (§ 873) zwischen Eigentümer und Gläubiger sowie Eintragung im Grundbuch umgewandelt werden (§ 1116 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3). Der Grundeigentümer kann das Buchgrundpfandrecht auch von vornherein für sich selbst, also als Eigentümerbuchgrundpfandrecht, bestellen und so den Rang wahren (vorst. Rn. 111).

Recht der Kreditsicherheiten

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