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cc) Änderung des Sicherungszwecks
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Wie der Sicherungszweck durch den Sicherungsvertrag begründet werden kann, ist er auch der rechtsgeschäftlichen Änderung zugänglich. Die Parteien können den Sicherungszweck der Grundschuld namentlich dadurch ändern, dass sie ein neues Darlehen an die Stelle eines getilgten setzen (nachf. Rn. 242) oder auch durch Aufnahme neuer Forderungen erweitern[1] oder einen Dritten in den Sicherungszweck aufnehmen[2]. Dies geschieht durch Änderung oder Neuabschluss des Sicherungsvertrags[3], die formfrei sind. Dies geschieht durch Änderung oder Neuabschluss des Sicherungsvertrags, die formfrei sind[4]. Für die Beurteilung als überraschende Klausel nach § 305c BGB oder als treuwidrige Klausel nach § 307 BGB kommt es auf die jüngste Erklärung an[5]. Die Unwirksamkeit der Klausel wird also auch dann nicht vermieden, wenn von der Wirksamkeit des früheren Sicherungsvertrags auszugehen war. Der Austausch der Sicherungsverträge lässt die fortdauernde Inhaberschaft des Gläubigers an der Grundschuld unberührt[6].
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In der Insolvenz des Schuldners können grundschuldgesicherte Darlehen nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar sein und das zu ihrer Erfüllung Geleistete gem. § 143 InsO zurückzugewähren sein; geschieht das, lebt die Forderung gem. § 144 InsO wieder auf, und sie bildet den Sicherungszweck[7].
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Auch bei der Hypothek können sich die Parteien durch den Sicherungsvertrag über die Neubestimmung des Sicherungszwecks einigen, indem die gesicherte Forderung ausgewechselt werden soll. Diese Verpflichtung wird durch Änderung des dinglichen Rechts, der Hypothek, gem. § 1180 Abs. 1 durch dingliche Einigung (§ 873) und Eintragung im Grundbuch vollzogen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, die Hypothek von vornherein für mehrere, auch zukünftige (§ 1113 Abs. 2, vorst. Rn. 126) Forderungen zu bestellen (Global-, Kontokorrenthypothek, oben Rn. 71 und vorst. Rn. 173).