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a) Schutz des Eigentümers durch §§ 1157, 892 BGB

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Grundsätzlich sind Rechte übertragbar, ohne dass der Schuldner zustimmen müsste, ja, er braucht von der Übertragung nichts zu erfahren. Umso mehr muss das Gesetz gewährleisten, dass der Rechtsstand des Schuldners auch im Verhältnis zum neuen Gläubiger erhalten bleibt. Bei der Übertragung von Forderungen werden die Rechte des Schuldners durch die Regelungen in §§ 404 ff. (unten Rn. 1531 ff.) gewahrt. Auch über Grundpfandrechte kann ohne Zustimmung und Wissen des dinglichen Schuldners, also des Grundeigentümers verfügt werden. Der Eigentümer kann seine Rechte aber nach Maßgabe von §§ 1157, 892 wahren.

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Rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen gegen das dingliche Recht bleiben ihrer Natur entsprechend von einer Übertragung unberührt, können also auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Eine Schranke bildet aber der Schutz des Redlichen. Ist das Grundpfandrecht, auch wenn es in Wahrheit nicht oder nicht mehr besteht, im Grundbuch eingetragen, ist gutgläubiger Erwerb gem. § 892 möglich. Liegt der rechtshindernde Einwand aber gerade in der fehlenden Grundbucheintragung, kommt gutgläubiger Erwerb natürlich nicht in Frage. Eine rechtsvernichtende Einwendung liegt in der Aufhebung des Grundpfandrechts nach §§ 1183, 875, die aber die Eintragung im Grundbuch voraussetzt und gutgläubigen Erwerb nach § 892 folglich ausschließt.

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Auch eigentümerbezogene Einreden (z.B. ein Moratorium, Aussetzung der Verwertung, vorst. Rn. 280, zu unterscheiden von der Stundung der gesicherten Forderung, vorst.Rn. 266, nachf. Rn. 306f) können dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden, wie § 1157 Satz 1 bestimmt. Doch geht auch insoweit das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs vor: Gem. § 1157 Satz 2 sind die §§ 892, 894 bis 899 und 1140 auf solche Einreden anwendbar. Das bedeutet: War die Einrede im Grundbuch eingetragen oder im Brief vermerkt oder war ihr Bestehen dem Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs bekannt oder ein Widerspruch im Grundbuch oder im Brief eingetragen, ist der Erwerber der Einrede ausgesetzt[1]. In allen anderen Fällen ist der Erwerber insoweit redlich mit der Folge, dass der Eigentümer gegenüber dem Erwerber nicht das Recht hat, die Duldung der Verwertung zu verweigern[2]. Besonderheiten gelten jedoch für die Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs. 1a BGB (gleich nachf. Rn. 328 ff.).

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Im Falle der Hypothek kann der Grundeigentümer gem. § 1137 aufgrund nicht ausgeübter Einreden des Schuldners gegen die Forderung die Verwertung seines Grundstücks verweigern. Die Einreden des persönlichen Schuldners bleiben gegenüber dem Zessionar gem. § 404 bestehen und können deshalb vom Eigentümer gegen den Verwertungsanspruch des Zessionars erhoben werden. Der Grundbuch- oder Briefstand wirkt aber auch insoweit zugunsten des Redlichen: Gem. § 1138 gelten die Vermutungs-, Gutglaubens- und Grundbuchberichtigungsregelungen auch hinsichtlich der schuldnerbestimmten Einreden aus § 1137 BGB (vorst. Rn. 318). § 1137 BGB ist eine akzessorietätsbestimmte Norm und auf die nicht-akzessorische Sicherungsgrundschuld nicht anwendbar. Die Frage ist vielmehr, ob rechtliche Verhältnisse der gesicherten Forderung zu eigentümerbezogenen Einreden gegen den Verwertungsanspruch des Gläubigers führen können.

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