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aa) Das Problem des gutgläubig-einredefreien Erwerbs nach § 1157 Satz 2 BGB
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Die Einrede der Maßgeblichkeit des Sicherungszwecks kann als eigentümerbezogene Einrede gegen die Sicherungsgrundschuld dem Erwerber (Grundschuldzessionar) gemäß § 1157 Satz 1 BGB entgegengesetzt werden (vorst. Rn. 326). Problematisch ist allerdings, ob der Eigentümer die Einrede aufgrund gutgläubig-einredefreien Erwerbs nach § 1157 Satz 2 BGB, jenseits der Regelung von § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB (nachf. Rn. 332), verlieren könnte (vorst. Rn. 326). Das ist richtigerweise nicht anzunehmen. Der Erhalt dieser Einrede ist nämlich nicht zugleich von der Kenntnis von der Höhe der Valutierung und dem Zeitpunkt der Fälligkeit oder von Einzelheiten des Sicherungsvertrags abhängig, sondern die Gutgläubigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Grundschuldzessionar die Bindung des Verwertungsanspruchs an den Sicherungszweck kennt, also weiß, dass er eine Sicherungsgrundschuld erwirbt. Die Einrede ist bei dieser Sicht[1] auch dann erheblich, wenn sich die Valutierung nach dem Zeitpunkt der Übertragung ändert, die gesicherte Forderung also erst dann mit befreiender Wirkung getilgt wird.
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Für die Frage der befreienden Wirkung ist die Gläubigerstellung in Bezug auf die gesicherte Forderung zu betrachten. War die Forderung – wie typischerweise – zusammen mit der Grundschuld übertragen worden, ist also der Grundschuldzedent zugleich Forderungszedent, hat die Leistung an den Zedenten befreiende Wirkung unter den Voraussetzungen von § 407 Abs. 1 BGB, insbesondere der Gutgläubigkeit des Schuldners der gesicherten Forderung. § 1156 Satz 1 BGB dürfte nicht entgegenstehen (sehr streitig, nachf. Rn. 356), weil diese Vorschrift nur der Leistung auf die Grundschuld, nicht aber auf die Forderung gelten kann. War der Grundschuldzedent – eher ausnahmsweise – Gläubiger der gesicherten Forderung geblieben (isolierte Abtretung der Grundschuld), hatte der Schuldner an den Berechtigten geleistet. In beiden Fällen bewirkt die Leistung, dass der Sicherungsfall nicht eingetreten ist und nicht mehr eintreten kann, sodass die Einrede fortbesteht[2]. Ob der Zessionar wusste, dass die erworbene Grundschuld eine Sicherungsgrundschuld ist, würde das Gericht gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach seiner freien Überzeugung feststellen. Sollte es daran zweifeln, trüge der Eigentümer die Beweislast für das Wissen des Zessionars.
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Doch sind diese Fragen in der Regelung von § 1192 Abs. 1a BGB aufgegangen.