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aa) Sicherungsvertrag zwischen Eigentümer und Veräußerer
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Dem Eigentümer bleiben auch nach Veräußerung der Sicherungsgrundschuld Einreden aufgrund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger, dem Zedenten, erhalten, so bestimmt es § 1192 Abs. 1a BGB. Im Falle mehrmaliger Übertragungen braucht der Zedent aber überhaupt nicht Partei des Sicherungsvertrags zu sein, möglicherweise nur der erste Grundschuldgläubiger (vgl. Rn. 246). Der Wortlaut der Vorschrift erfasst diese Fallgestaltung nicht. Sie dürfte im Gesetzgebungsverfahren übersehen worden, die Notwendigkeit des Einredeerhalts aber genauso sein. Deshalb ist die Vorschrift analog auch dann anzuwenden, wenn der Zedent nicht Partei des Sicherungsvertrags ist (wohl aber ein früherer Grundschuldgläubiger)[1].