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b) Insbesondere: Schutz des grundschuldbelasteten Eigentümers

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Die Sicherungsgrundschuld kennzeichnet sich dadurch, dass sich der Anspruch des Gläubigers auf ihre Verwertung nach den schuldrechtlichen Bestimmungen des Sicherungsvertrages richtet, also an den Sicherungszweck gebunden ist, während der Verwertungsanspruch bei der Hypothek aus der Akzessorietät folgt. Die Verwertung der Sicherungsgrundschuld ist insbesondere von der Fälligkeit der gesicherten Forderung abhängig, was ihrerseits voraussetzt, dass diese noch besteht, also noch nicht ganz oder teilweise erfüllt worden und deshalb gem. § 362 BGB erloschen war, oder anders gewendet: voll oder doch teilweise (vorst. Rn. 216) valutiert (vorst. Rn. 215, 240, 282). Der Gläubiger darf nicht oder nur teilweise verwerten, der Eigentümer kann die Duldung der Verwertung verweigern, soweit sie durch den Sicherungszweck nicht gedeckt ist. Der Eigentümer hat folglich aus dem Sicherungsvertrag eine Einrede gegen die Verwertung, nämlich die Einrede der Maßgeblichkeit des Sicherungszwecks oder anders formuliert[1]: des mangelnden Sicherungsfalls, die sich durch Nichtvalutierung oder fehlende Fälligkeit konkretisiert. Diese Einrede steht dem Verwertungsanspruch von Anfang an entgegen, gleich in welcher Höhe die Grundschuld valutiert. Es handelt sich in der Terminologie von Jahr[2] um eine unechte Einrede, nämlich mit Hemmungswirkung ipso iure, die den Verwertungsanspruch des Gläubigers von vornherein beschränkt, nämlich nach Maßgabe des Sicherungszwecks und als Folge dessen dem Eigentümer von Anfang an zusteht.

Recht der Kreditsicherheiten

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