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5 Motive für Unternehmensumstrukturierungen
ОглавлениеWie bei Unternehmenskäufen können auch die Gründe für Umstrukturierungen sehr verschieden sein, allerdings sind die Ursaschen bei Umstrukturierungen meist eher technischer Natur (vgl. zu den Ursachen Limmer in Limmer, HdB Unternehmensumwandlung, Teil 1 Rd. 257 ff., sowie Kraft in Kraft/Redenius-Hövermann, Umwandlungsrecht, Kap. 1 Rd. 1 ff.). Der entscheidende juristisch-technische Vorteil von Umwandlungen auf Basis des Umwandlungsgesetzes (UmwG) ist vor allem im Rahmen der Verschmelzung und Spaltung die (bei einer Spaltung allerdings nur partielle) Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession), d. h. Aktiva und Passiva können insb. ohne die Zustimmung Dritter auf eine andere Gesellschaft übertragen werden (§§ 20 I Nr. 1, 131 I Nr. 1 UmwG). Dies wäre bei einem alternativ in Betracht kommenden Asset Deal nicht der Fall, da beim Asset Deal die Übertragung der Aktiva und Passiva im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) erfolgen würde. Besonders attraktiv werden Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz auch dadurch, dass der Gesetzgeber mit dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) die grds. Möglichkeit der steuerneutralen Umwandlung geschaffen hat.
Beim Formwechsel, bei dem es als einziger Umwandlungsvariante zu keinem Transfer kommt, wird dasselbe Ergebnis durch den Grundsatz der Identitätswahrung erzielt (Identitätsprinzip, § 202 I Nr. 1 UmwG), d. h. rechtlich und wirtschaftlich ist die Gesellschaft vor und nach dem Formwechsel identisch. Steuerrechtlich wird hier allerdings in den Fällen sog. kreuzender Formwechsel, also ein Formwechsel zwischen unterschiedlichen Steuerregimen unterliegenden Personen- und Kapitalgesellschaften, ein Transfer fingiert (► Teil III 5.4.9).
Folgende Motive sind bei Umstukturierungsmaßnahmen zu beobachten:
• Entsprechend der Zielsetzung dieses Buchs soll zunächst das Motiv der Vor- und/oder Nachbereitung von Unternehmenskäufen hervorgehoben werden. Unternehmenskäufe werden nur höchst selten als Umstrukturierung auf Basis des Umwandlungsgesetzes (UmwG) durchgeführt. Dieser Aspekt soll am Ende dieser Einführung noch einmal genauer beleuchtet werden (► Teil I 19).
• In der Praxis wird das UmwG sehr häufig für steuerlich veranlasste Umstrukturierungen eingesetzt (mag die Begründung gegenüber der Finanzverwaltung auch eine andere sein). Dieses Motiv der Steueroptimierung wird hier bewusst an vorderer Stelle genannt, da dieses Ziel zu den Hauptanwendungsfällen von Umwandlungen in der Praxis gehört.
• Die Anpassung der rechtlichen Konzernstruktur an die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse gehört zu den weiteren Motiven. Allerdings ist zu beobachten, dass häufig für viele Konzerne die Reduktion der Steuerbelastung wichtiger ist als die betriebswirtschaftlichen Strukturen, was bei manchem Konzern zu recht komplexen Strukturen führt, die betriebswirtschaftlich nicht mehr zweckmäßig sind (in der Praxis ist in diesem Kontext manchmal die Lebensweisheit »Wer mit der Steuer steuert, steuert verkehrt!« zu hören).
• Es kommen auch gesellschaftsrechtliche Gründe in Betracht: Das UmwG wird auch eingesetzt, um gesellschaftsrechtliche Konflikte zu lösen, so kann es zweckmäßig sein, dass ein Konzern aufgespalten wird, um die das Unternehmen lähmenden Streitigkeiten zwischen zwei Familienstämmen zu beenden (ein ebenso verbreitetes wie schwer lösbares Problem bei zwei Familienstämmen, die jeweils zu 50% beteiligt sind). Ein anderer Grund mag sein, dass eine AG in eine GmbH im Wege des Formwechsels umgewandelt wird, um auf diese Weise relativ unauffällig einen Aufsichtsrat abzuschaffen (soweit die Mitbestimmungsgesetze dem Vorhaben nicht entgegenstehen). Umgekehrt mag der Formwechsel von einer GmbH in eine AG dazu dienen, den Einfluss der Gesellschafter zu reduzieren, da die Aktionäre einer AG kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand haben (jedenfalls solange kein Beherrschungsvertrag geschlossen wurde und auch keine – ohnehin nur höchst selten vorkommende – Eingliederung vorliegt, vgl. §§ 308 I, 323 I AktG).
• Ein etwas überraschendes Motiv ist hin und wieder die Möglichkeit der Heilung rechtlicher Mängel von Gesellschaftsstrukturen gem. § 20 II UmwG. Hier wird künstlich eine Umwandlungsmaßnahme durchgeführt, um etwaige, bereits vor der Umwandlung bestehende rechtliche Mängel oder Unklarheiten in der Gesellschafterstruktur durch die Heilungswirkung der Umwandlung zu eliminieren.
• Auch regulatorische Erfordernisse können Umwandlungen notwendig werden lassen: Wenn etwa eine GmbH an die Börse gebracht werden soll, ist es unumgänglich die (nicht börsenfähige) GmbH im Wege des Formwechsels z. B. in eine (börsenfähige) AG umzuwandeln.
Anders als bei Unternehmenskäufen dürften persönliche Motive des Managements bei Umstrukturierungsmaßnahmen eher selten eine Rolle spielen. Aber denkbar sind sie auch hier, wenn etwa durch den Formwechsel einer GmbH in eine AG das Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber dem Management (anders als die Geschäftsführung einer GmbH ist der Vorstand einer AG grds. nicht weisungsgebunden) entfällt oder es zu einer anderweitigen Veränderung im Machtgefüge des Unternehmens kommt.