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7.1 Die Vertragsparteien

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Bei Unternehmenstransaktionen sind neben den verantwortlichen Organen praktisch sämtliche Abteilungen aller beteiligten Unternehmen mehr oder weniger intensiv involviert. Bei dem in der Praxis verbreiteten Share Deal gibt es neben der Käufergesellschaft und der Verkäufergesellschaft gerade die Zielgesellschaft (Target) als notwendige Beteiligte (selbstverständlich können auch natürliche Personen Vertragsparteien sein, dies ist aber außerhalb von Transaktionen im Mittelstand eher die Ausnahme und soll an dieser Stelle daher nicht vertieft werden). Da beim Share Deal (anders als beim Asset Deal, bei dem die Aktiva und Passiva der Zielgesellschaft direkt von der Zielgesellschaft selbst erworben werden) die Zielgesellschaft als Kaufgegenstand selbst ein Rechtssubjekt mit eigenen Rechten und Pflichten ist (und nicht nur wie andere Kaufgegenstände bloßes Objekt), unterscheidet sich ein Unternehmenskauf nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ von anderen Kaufverträgen (wie z. B. dem Kauf einer Immobilie oder eines Autos). Anders ist dies beim Asset Deal, da hier Verkäufer und Zielgesellschaft identisch sind. Anfänger übersehen diese rechtliche Verselbstständigung der Zielgesellschaft beim Share Deal manchmal, da wirtschaftlich gesehen bei einem Verkauf aller Anteile durch einen Alleingesellschafter Verkäufer und Zielgesellschaft jedenfalls zunächst eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Selbständigkeit der Zielgesellschaft wirkt sich aber u. a. bei Fragen der Vertraulichkeit oder der Bestellung von Sicherheiten durch die Zielgesellschaft zugunsten des Übernehmers aus. Die handelnden Vertretungsorgane der Zielgesellschaft geraten durch diese Konstruktion nicht selten in schwierige Interessenkonflikte, da die wirtschaftlichen Realitäten (eine Unternehmensgruppe) und die rechtlichen Strukturen (eigenständige Gesellschaften) voneinander abweichen und für die Organe der Zielgesellschaft ihre rechtlichen Verpflichtungen gegenüber ihrer Gesellschaft maßgebend sind.

Bei internationalen Konzernen gehören M&A-Aktivitäten zum Tagesgeschäft, so dass hier die Einrichtung einer zentralen M&A-Abteilung im Konzern sinnvoll ist. Auch sollten in den Stabsabteilungen wie der Rechts- und Steuerabteilung erfahrene Experten für Unternehmenskäufe vorhanden sein. Da es aber kaum möglich ist, die erforderlichen Kapazitäten etwa für eine Due Diligence, also der Prüfung der Zielgesellschaft, vorzuhalten und ein Berater (anders als interne Einheiten) ggf. in Haftung genommen werden könnte, werden insoweit Aufgaben regelmäßig auf externe Berater übertragen (Outsourcing), so dass dann z. B. die Legal Due Diligence unter Anleitung des Leiters der Rechtsabteilung (General Counsel) oder bei größeren Rechtsabteilungen eines anderen Verantwortlichen durch externe Kanzleinen durchgeführt wird.

Unternehmenskäufe und Unternehmensumstrukturierungen

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