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1. Abschlussfreiheit und Abschlusszwang

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„Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen … will.“[4] Nur ausnahmsweise wird die Abschlussfreiheit eingeschränkt, nämlich wenn

das Gesetz einen Kontrahierungszwang vorsieht,
anderes Verhalten zu einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) führen oder
das Verhalten gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen würde.
Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil

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