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1. Abschlussfreiheit und Abschlusszwang
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„Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen … will.“[4] Nur ausnahmsweise wird die Abschlussfreiheit eingeschränkt, nämlich wenn
– | das Gesetz einen Kontrahierungszwang vorsieht, |
– | anderes Verhalten zu einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) führen oder |
– | das Verhalten gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen würde. |