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1. Haftung für den Rechtsschein einer Willenserklärung

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Der Vertrauensgesichtspunkt kommt ins Spiel, sobald die Selbstbestimmung fehlerhaft ist. Nicht jeder Fehler bei der Willensbildung soll den Einzelnen berechtigen, sich von seiner Erklärung wieder loszusagen. Es ist vielmehr Aufgabe der Rechtsordnung, Regeln dafür aufzustellen, auf welche Art und Weise man von dem Selbstbestimmungsrecht durch Vertragsschluss Gebrauch machen und wie man sich ggf. von seinen Erklärungen wieder lösen kann. Im Rahmen des Allgemeinen Teils hat die Vertrauens- bzw. Rechtsscheinhaftung vor allem in den Fällen eines Rechtsscheins der Vertretungsmacht Bedeutung[18] (s. Rn. 285 f).

Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil

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