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c) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

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Die Haftung nach Vertragsrecht kann nicht nur gegenüber dem Kontrahenten, sondern je nach Sachlage auch gegenüber Dritten, denen die Vertragsleistung (auch) zu erbringen ist bzw. an deren Schutz der Kontrahent ein besonderes Interesse hat („Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“) bestehen; ob § 311 III 1 BGB als sedes materiae angesehen werden kann, ist umstritten.[24]

Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil

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